Die Verbandsgemeindeverwaltung Kusel-Altenglan verschickt für das Jahr 2022 keine Bescheide für die Grundsteuer, die in der gleichen Höhe und mit den gleichen Fälligkeiten wie im Jahr 2021 entstehen.
Für diejenigen Steuerpflichtigen der Grundsteuer, die im Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten haben und insoweit keinen anderslautenden Bescheid erhalten, wird die Grundsteuer hiermit aufgrund § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrstG) durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerpflichtigen werden gebeten, die Grundsteuer für 2022 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, unter Angabe der Buchungsnummer/Bürgernummer auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Beim Vorliegen eines SEPA Mandats werden die Beträge zum Fälligkeitstermin abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kusel-Altenglan, einzulegen. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kusel-Altenglan, Verwaltungsstandort Kusel, Marktplatz 1, 66869 Kusel oder
Verwaltungsstandort Altenglan, Schulstraße 3 – 7, 66885 Altenglan oder
2. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Kusel -Kreisrechtsausschuss-, Trierer Straße 49, 66869 Kusel oder
3. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: vgka@poststelle.rlp.de
erhoben werden.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kusel-Altenglan oder beim Kreisrechtsausschuss in Kusel eingegangen ist.
Widersprüche gegen Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung und entbinden nicht von der Zahlungspflicht (§ 80 Abs. 2, Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Für Rückfragen steht Ihnen die Verbandsgemeindeverwaltung Kusel-Altenglan, Sachgebiet Finanzen, unter den Telefonnummern 06381/6080-228 und -229, gerne zur Verfügung.
Kusel, 03. Januar 2022
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Dr. Stefan Spitzer
(Bürgermeister)