Derzeit laufen die Telefone in allen Finanzämtern, aber auch Kommunalverwaltungen und Katasterämtern heiß. Ursächlich dafür ist, dass die Finanzverwaltung bereits eine Million der insgesamt rund 2,5 Millionen Informationsschreiben zur Grundsteuerreform an Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz verschickt hat.
Ausgabe von Papiervordrucken ist ab Juli 2022 in Ausnahmefällen möglich
Die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 (sog. Feststellungserklärung) ist ab Juli 2022 mit den dafür vorgesehenen kostenlosen elektronischen Vordrucken (z. B. über www.elster.de – hier unter „Formulare & Leistungen) möglich.
Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärung. Ausnahmsweise können Papiervordrucke in sog. Härtefällen verwendet werden. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet das jeweilige Finanzamt. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Eigentümerin oder ein Eigentümer von Grundbesitz nicht über die technische Ausstattung oder erforderlichen technischen Kenntnisse für eine elektronische Übermittlung verfügt.
In diesen Fällen gibt es zwei Möglichkeiten:
Ab Anfang Juli 2022 können die als PDF-Dateien unter www.fin-rlp.de/Vordrucke veröffentlichten Vordrucke zur „Erklärung der Feststellung des Grundsteuerwerts“ ausgefüllt, ausgedruckt und in Papier dem zuständigen Finanzamt übersandt werden.
Alternativ dazu besteht ab Juli 2022 die Möglichkeit unter Angabe der entsprechenden Gründe, Papiervordrucke in den Service-Centern der Finanzämter zu erhalten.
Die Service-Center der Finanzämter können diesbezüglich ab Juli 2022 donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr ohne eine vorherige Terminvereinbarung aufgesucht werden.
Hilfe bei der Erklärungsübermittlung durch nahe Angehörige
Nahe Angehörige bzw. Familienangehörige dürfen sich bei der Abgabe der Feststellungserklärung gegenseitig unterstützen, also Kinder beispielsweise ihre Eltern. Zudem besteht die Möglichkeit, mit dem eigenen Benutzerkonto des Steuerportals der Finanzverwaltung „MeinElster“ (www.elster.de) auch Feststellungserklärungen für nahe Angehörige zu übermitteln. Hierunter fallen aber ausdrücklich nicht gute Bekannte, enge Freunde oder ähnliche Personen.
Daneben sind Steuerberatungen, Grundstücks- und Hausverwaltungen weitere Ansprechpartner, die Unterstützung leisten dürfen.
Datenstammblätter gelten nicht als Feststellungserklärung
Die derzeit in den Briefkästen der Bürgerinnen und Bürger landenden Informationsschreiben sind nicht mit den amtlichen Steuererklärungsvordrucken zu verwechseln. Die dem Schreiben beigefügte Ausfüllhilfe (Datenstammblatt) ist vielmehr ein Service der Finanzverwaltung, der wichtige erklärungsrelevante Liegenschafts- bzw. Geobasisdaten enthält, die in die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 nach Prüfung durch die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundbesitz übernommen werden können. Das Datenstammblatt selbst ersetzt nicht die Feststellungserklärung.
Weitere Erläuterungen enthält das Informationsschreiben oder sind auf folgender Internetseite www.fin-rlp.de/grundsteuer zu finden.