Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für den Ausbau der Straße
„Vogelsang“ in der Stadt Kusel
1) Beitragsrecht allgemein
Die Gemeinde ist zur Erhebung von Beiträgen gesetzlich verpflichtet (§ 94 GemO, Einnahme-beschaffungsgrundsatz)
- Rechtsgrundlagen: Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge der Stadt Kusel vom 08.01.2024
1.1) System „wiederkehrende Ausbaubeiträge für Verkehrsanlagen“ (§ 10 a KAG)
Abrechnungseinheiten:
- Die Gemeinde legt durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen (= Abrechnungs-einheiten) fest.
- Diese Abrechnungseinheiten werden durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebiets gebildet.
- Ein räumlicher Zusammenhang wird i. d. R. nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topographische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben.
In der Stadt Kusel wurden zwei Abrechnungseinheiten gebildet (§ 3 der Ausbaubeitrags-satzung WkB vom 08.01.2024):
Abrechnungseinheit 1 besteht aus der Stadt Kusel und dem Stadtteil Diedelkopf
Abrechnungseinheit 2 besteht aus dem Stadtteil Bledesbach.
Abrechnungsmodus:
- Die Abrechnung der beitragsfähigen Kosten erfolgt jährlich nach den tatsächlich angefallenen Kosten (abrechenbar mit Ablauf des 31.12. eines Jahres, innerhalb von 4 Jahren); der Beitragssatz pro m² variiert demnach jährlich.
Ausbaubeitragssatzung WkB
Die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge der Stadt Kusel vom 08.01.2024 (Inkrafttreten: 01.01.2024) wurde entsprechend der aktuellen Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz vom 01.07.2020 gestaltet.
2) Berechnung des beitragsfähigen Aufwands
A) Was gehört zum beitragsfähigen Aufwand bzw. welche Kosten werden verteilt?
- alle Kosten, welche unmittelbar durch die Baumaßnahme anfallen und von der Stadt zu zahlen sind: z. B. Kosten für Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung, Planungskosten, Grunderwerb und Freilegung der Grundstücke (..)
B) Festlegung des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand
- Gemeindeanteil = ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil
- Der Gemeindeanteil ist bei wiederkehrenden Ausbaubeiträgen in der Satzung festzulegen und beträgt gemäß § 10 a Abs. 3 KAG mindestens 20 v. H..
- Dieser muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist (überörtlicher Durchgangsverkehr auf Verkehrsanlagen oder Teilanlagen davon in der Baulast der Gemeinde; nicht Ziel- und Quellverkehr innerhalb der Abrechnungseinheit).
Gemäß § 5 der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Kusel beträgt der Gemeindeanteil
in der Abrechnungseinheit 1: 30 %
in der Abrechnungseinheit 2: 25 %.
C) Verteilung des Anliegeranteils in Höhe von 70 %
- Auf alle beitragspflichtigen Grundstücke
„Beitragspflicht“
Definition: für alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Verkehrsanlage innerhalb der Abrechnungseinheit haben
Ausnahme: Hinterliegergrundstücke bei Eigentümeridentität oder Zugangsmöglichkeit
- Verschonung für die Dauer von bis zu 20 Jahren nach Entstehung der Beitragspflicht zur Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen oder einmaligen Ausbaubeiträgen
Wie wird verteilt? Verteilungsmaßstab
- herangezogen wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Metern (Regelfall; Ausnahmen z. B. bei Bebauung in 2. Reihe) im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB
- innerhalb von Bebauungsplänen wird grundsätzlich die gesamte Grundstücksfläche herangezogen
- Gewichtung der Grundstücksfläche mit einem Zuschlag für Vollgeschosse (gemäß § 6 Abs. 1 der Ausbaubeitragssatzung beträgt der Zuschlag je Vollgeschoss 10 v. H., für die ersten beiden Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v. H.)
- Artzuschlag, z. B. für Gewerbe (10 oder 20 %)
- Ausnahmen: Eckgrundstücke (von verschonter Straße und weiterer Straße im Abrechnungsgebiet erschlossen)
- Außenbereichsgrundstücke gemäß § 35 BauGB unterliegen nicht der Beitragspflicht
D) Ermittlung des Beitragssatzes pro m²
- Anliegeranteil am beitragsfähigen Aufwand geteilt durch die gesamte gewichtete beitragspflichtige Fläche ergibt den Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche
E) Beitrag des einzelnen Grundstückes
gewichtete beitragspflichtige Fläche x Beitragssatz = zu zahlender Ausbaubeitrag
2.1) Voraussichtliche beitragsfähige Kosten für den Ausbau der Straße „Vogelsang“ gemäß Ausschreibung und Beitragssatz
Baukosten inkl. Allgemeinkosten: 1.256.302,76 EUR
Beleuchtung inkl. Allgemeinkosten gesamt: 241.530,27 EUR
Honorar Ingenieur: 50.937,81 EUR
Gesamtkosten: 1.548.770,84 EUR
Davon Anliegeranteil (70 %): 1.084.139,59 EUR
- Anliegeranteil geteilt durch gesamte gewichtete beitragspflichtige
Fläche von aktuell 2.197.189,90 m² ergibt Beitragssatz von -> ca. 0,50 EUR/m²
- Alle Angaben sind vorläufig und unverbindlich! -
3) Form der Beitragserhebung
- „Spitzabrechnung“ nach Jahren und tatsächlich angefallenen Kosten
- Fälligkeit 3 Monate nach Bekanntgabe des Bescheides, evtl. Ratsbeschluss zu Ratenzahlungen (je nach Höhe Beitragssatz)
- Stundungsmöglichkeiten auf Antrag
Für Rückfragen stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen Frau Bischoff (Tel.: 06381-6080-313) und Frau Pawlowski (Tel.: 06381-6080-312) jederzeit gerne zur Verfügung. Auch per E-Mail: beitraege@vgka.de.