Allgemeines

Allgemeine Informationen zu Straßenausbaubeiträgen

Nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) in Verbindung mit den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO) sind die Gemeinden verpflichtet, für den Ausbau einer Gemeindestraße Beiträge zu erheben. Das Gesetz definiert einen Ausbau als Erneuerung, Erweiterung, Umbau oder Verbesserung; also keine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten.

Das KAG ermächtigt die Gemeinden, die Beitragserhebung per Satzung zu regeln. Hierzu hält der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz zum rechtssicheren Satzungserlass Mustersatzungen bereit, die sich an der geltenden Rechtsprechung orientieren.

 

Einmalige Beiträge

In den meisten Ortsgemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde wurden bislang einmalige Straßenausbaubeiträge erhoben.

Dabei werden die durch eine Ausbaumaßnahme entstandenen Kosten – nach Abzug des entsprechenden Gemeindeanteils – auf die baulich nutzbaren Anliegergrundstücke an der Gemeindestraße umgelegt.

Die Abrechnung eines Ausbaus kann erst nach kompletter Fertigstellung der Maßnahme, wenn alle Rechnungen vorliegen, erfolgen. Vorausleistungen werden ab Beginn einer Maßnahme in der Regel erhoben.

Beim Einmalbeitrag erfolgt die Heranziehung in großen zeitlichen Abständen (i. d. R. > 20 Jahre), allerdings mit hoher einmaliger Belastung.

 

Wiederkehrende Beiträge (WkB)

Bereits seit dem Jahr 1986 besteht die Möglichkeit anstelle von einmaligen Ausbaubeiträgen wiederkehrende Ausbaubeiträge zu erheben.

Hierbei werden die durch eine Ausbaumaßnahme entstandenen Kosten nicht nur auf die Anlieger der ausgebauten Straße, sondern auf alle baulich nutzbaren Anliegergrundstücke innerhalb eines Abrechnungsgebietes, das auch das gesamte Straßennetz einer Gemeinde umfassen kann, umgelegt. Auch hier wird vorab ein Gemeindeanteil abgezogen, der allerdings in der Satzung für das gesamte Abrechnungsgebiet festzulegen ist.

Beim regelmäßig angewandten sog. „A-Modell“ erfolgt eine Spitzabrechnung nach den im Abrechnungsgebiet innerhalb eines Jahres tatsächlich (kassenwirksam) angefallenen Kosten. Abrechenbar sind die jährlich angefallenen Kosten mit Ablauf des 31.12. eines Jahres (Vorausleistungen sind auch hier erlaubt).

Damit ist es möglich, dass bei laufenden Maßnahmen eine jährliche Heranziehung der beitragspflichtigen Grundstücke erfolgt; jedoch mit wesentlich geringeren Beträgen als beim Einmalbeitrag. Die Beitragshöhe variiert folglich mit jeder Abrechnung, je nach der Höhe der jährlich angefallenen Kosten, aber auch nach der Summe der jährlich ermittelten beitragspflichtigen Grundstücksflächen (z. B. Wegfall von Artzuschlägen).

Dem wiederkehrenden Ausbaubeitrag stehen also konkrete Investitionsaufwendungen der Gemeinde an Verkehrsanlagen gegenüber (keine „Spardose“ oder „Straßensteuer“!).

 

Beitragspflichtige Grundstücke und Heranziehung zu Beiträgen beim WkB

Beitragspflicht besteht für alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Verkehrsanlage (Straße) innerhalb der Abrechnungseinheit haben. Baulich nutzbar sind Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie im Geltungsbereich von Bebauungsplänen.

Außenbereichsgrundstücke unterliegen nicht der Beitragspflicht.

Als Grundstück ist der grundbuchrechtliche Begriff zu verstehen, das bedeutet, ein Grundstück sind Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Grundbuch. Das können also auch mehrere Flurstücksnummern sein.

Auch Grundstücke, die nicht unmittelbar an die Straße angrenzen (Hinterlieger), können beitragspflichtig sein bei Zugangsberechtigung (z. B. Bebauung in 2. Reihe) oder wenn es sich um den gleichen Eigentümer handelt wie beim Anliegergrundstück (sog. Eigentümeridentität).

Mehrere Grundstücke desselben Eigentümers können auch eine wirtschaftliche Einheit bilden, insbesondere, wenn einzelne Grundstücke nicht selbstständig baulich nutzbar sind.

Grundstücke, die in der Vergangenheit zu einmaligen Ausbaubeiträgen, Erschließungsbeiträgen oder Sanierungsausgleichsbeträgen herange-zogen wurden, können mit einer entsprechenden Regelung in der Ausbaubeitragssatzung bis zu einer Dauer von maximal 20 Jahren von der Veranlagung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen verschont werden. Die Verschonungszeiten sind zu staffeln nach dem Umfang der einmaligen Belastung bzw. den ausgebauten Teilanlagen einer Straße.

 

Wie beim Einmalbeitrag richtet sich die Höhe des Beitrages nach:

  • Grundstücksgröße ggf. abzüglich Tiefenbegrenzung (Abgrenzung Innenbereich zum Außenbereich)
  • Maß der baulichen Nutzbarkeit (Vollgeschosse)
  • Art der Nutzung (Artzuschlag, z. B. für Gewerbe).

                   

Gemeindeanteil – Anliegeranteil an den beitragsfähigen Kosten


Gemeindeanteil = ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil


Die Höhe des Gemeindeanteils richtet sich nach dem Verhältnis zwischen Anlieger- und Durchgangsverkehr. Durchgangsverkehr ist das Verkehrsaufkommen, welches nicht den Anliegern zuzurechnen ist.

Während die Festlegung beim Einmalbeitrag durch Beschluss des Gemeinderates bei jeder Straße, die ausgebaut wird, erfolgt, wird dieser beim wiederkehrenden Beitrag in der Satzung für das gesamte Abrechnungsgebiet festgelegt und beträgt nach dem KAG mindestens 20 v. H..

 

Abrechnungsgebiet/Abrechnungseinheit

Entweder stellt das gesamte Straßennetz der Gemeinde eine Abrechnungseinheit dar oder die Bildung mehrerer Abrechnungsgebiete ist geboten (z. B. aufgrund nicht zusammenhängender Gebiete).

Auch klassifizierte Straßen (Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) gehören zu den Abrechnungsgebieten und die angrenzenden Grundstücke sind auch beitragspflichtig im Rahmen der wiederkehrenden Ausbaubeiträge.

Der Ausbaubeitragssatzung ist seit der Gesetzesänderung im Jahr 2020 in jedem Fall eine Begründung zur Bildung des Abrechnungsgebietes/ der Abrechnungsgebiete beizufügen (bisher lediglich bei Bildung mehrerer Abrechnungseinheiten).

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