Zustimmung zur Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien beantragen
Teaser
Als Eigentümer oder Betreiber einer Telekommunikationslinie benötigen Sie für die Verlegung oder Änderung dieser Infrastruktur eine Zustimmung des Grundstückseigentümers. Ist das Grundstück ein öffentlicher Verkehrsweg, stellen Sie den Antrag beim zuständigen Wegebaulastträger.
Verfahrensablauf
Leitungsverlegungen in öffentlichen Verkehrswegen können Sie schriftlich oder online beantragen.
Der Prozess beginnt mit der Antragstellung durch Sie als Telekommunikationsunternehmen und endet mit dem Zustimmungsbescheid durch den Wegebaulastträger und dessen rechtswirksame Zustellung.- Bei der Antragstellung muss die Baumaßnahme eindeutig beschrieben werden. Dazu gehören zum Beispiel die genaue Lage, der vorgesehene Zeitraum, die Verlegeart, Material und Verlegtiefe.
- Ein Nachweis über das vorliegende Wegerecht muss eingereicht werden und bei Dienstleistern zusätzlich die Vollmacht des Telekommunikationsunternehmens.
- Der Wegebaulastträger prüft die Antragsunterlagen und stimmt diesen zu.
- Der Wegebaulastträger hat die Möglichkeit, die Zustimmung mit Nebenbestimmungen zu versehen, die Sie bei der Umsetzung der Maßnahme berücksichtigen müssen.
- Die Zustimmung wird Ihnen innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung zugestellt.
- Dieser Zeitraum kann sich bei erhöhter Schwierigkeit des Antrags um einen Monat verlängern. Darüber würden Sie informiert werden.
- Sollten Sie nach drei Monaten keinen Zustimmungsbescheid erhalten haben, gilt ihr Antrag als genehmigt.
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
Kurztext
- Zustimmung zur Leitungsverlegung nach § 127 Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Antragstellung für Telekommunikationsunternehmen
- für Änderungen und Verlegungen von Telekommunikationslinien in Verkehrswegen
- betroffenes Grundstück ist ein öffentlicher Verkehrsweg
- schriftlich oder online
- Zustimmung durch Kommune, Landkreis, kreisfreie Stadt, Land oder Bund
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Voraussetzung für Unternehmen:
- Wegerecht der Bundesnetzagentur (BNetzA)
- bei Dienstleistern zusätzlich eine Vollmacht des Telekommunikationsunternehmen