Umgang mit aufgefundenen Tieren - Zuständigkeiten und Verfahrensweisen
Im Landkreis Kusel gelten die folgenden Regelungen im Umgang mit Fundtieren:
- Für Fundtiere ist grundsätzlich die jeweilige Fundbehörde zuständig. Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verlorengegangene Tiere. Sie unterliegen dem Fundrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB ff 965-984).
- Stellen herrenlose oder entlaufene Tiere eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, ist zunächst ein Eingreifen der zuständigen Ordnungs- bzw. Polizeibehörde nach dem POG notwendig, d.h. die Tiere sind von diesen sicherzustellen.
- Bei ausgesetzten Tieren (z.B. Hund an Leitplanke angebunden) oder in Wohnungen zurückgelassenen Tieren liegt ein Verbotstatbestand i.S.d. § 3 Tierschutzgesetz vor. Für diese Fälle ist das Veterinäramt der Kreisverwaltung Kusel zuständig.
- Außerhalb der Dienstzeiten der jeweiligen Fachbehörden (Fundbehörde, Ordnungsbehörde, Kreisverwaltung), d.h. abends und nachts, am Freitag Nachmittag, am Wochenende, an Feiertagen sowie an Tagen, an denen die vorgenannten Fachbehörden geschlossen sind, übernimmt die Polizei deren diesbezügliche Aufgaben, d.h. die jeweilige Polizeidienststelle nimmt die Fundtieranzeige entgegen und beauftragt den Tierschutzverein mit dem Transport der Tiere (mehr dazu im vorletzten Absatz)
Einfangen und Transport von Tieren
Gemäß § 2 der Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Kusel und den Verbandsgemeinden des Landkreises Kusel, der Verbandsgemeinde Baumholder und der Gemeinde Freisen über die Unterbringung von Fundtieren, gefährlichen Hunden i.S.d. LHundG und aus Gründen der Gefahrenabwehr sichergestellten Hunden im Tierheim Jettenbach ist der Landkreis Kusel bemüht, den Transport der Tiere zum Tierheim sicherzustellen.
Dies bedeutet, daß ein Bediensteter des Landkreises Kusel während der Dienstzeiten der Kreisverwaltung Kusel den Transport übernimmt, nicht jedoch das Einfangen und Anleinen.
Daher ist also wie folgt zu verfahren:
- Fundtiere sind zunächst der jeweils zuständigen Fundbehörde zu melden. Handelt es sich um ein freilaufendes Tier, hat die Fundbehörde das Tier zunächst einzufangen und zu verwahren. Sobald das Fundtier sicher verwahrt ist, verständigt die Fundbehörde das Veterinäramt der Kreisverwaltung (Tel.: 06381-424138). Ein Bediensteter der Kreisverwaltung fährt anschließend mit einer passenden Transportbox zum Fund- bzw. Aufbewahrungsort. Das Tier wird von dem Bediensteten verladen und ins Tierheim Jettenbach transportiert.
- Tiere, die aus Gründen der Gefahrenabwehr sichergestellt wurden, werden von der Ordnungs- bzw. Polizeibehörde ebenfalls dem Veterinäramt der Kreisverwaltung zur Abholung gemeldet und in gleicher Weise zum Tierheim transportiert.
- Außerhalb der Dienstzeiten der Kreisverwaltung, d.h. abends und nachts, am Wochenende, an Feiertagen sowie an Tagen, an denen die Kreisverwaltung geschlossen ist, übernimmt aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Tierschutzverein Kusel den Transport dieser Tiere in das Tierheim Jettenbach.
Dazu wählen Sie bitte die folgende Telefonnummer: 0175 – 411 77 12
Bitte denken Sie in diesen Fällen daran, dass die jeweilige Fundbehörde spätestens am nächsten Werktag über den Fund zu informieren ist.
- Für den seltenen Fall, dass das Tierheim Jettenbach keine Aufnahmekapazitäten mehr besitzt, gilt § 966 Abs. 1 BGB, wonach zunächst der Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet ist.
Anschließend müsste sich die Fundbehörde darum kümmern, das Fundtier anderweitig unterzubringen (z.B. privat, in einer Tierpension, in einem Tierheim außerhalb des Landkreises, etc.)