Gewerbeamt

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Das Gewerbeamt der Verbandsgemeinde Kusel- Altenglan befindet sich im Verwaltungsgebäude in Kusel.

Gewerbe online:

Mit Hilfe von Gewerbe-Online haben Sie die Möglichkeit Ihre Gewerbemeldung direkt online zu erfassen.


Neben der Erfassung von Gewerbemeldungen bietet Ihnen eGewerbe noch folgende Dienstleistungen:

  • Gewerbeverzeichnis nach § 14 GewO
  • Branchenverzeichnis nach § 14 GewO
  • Durchführung von Online-Auskünften
  • Download notwendiger Formulare und Anträge
  • Anzeige weiterer Informationen aus linker Themenliste

Bei Fragen stehen Ihnen unsere zuständigen Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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Allgemeine Informationen


Was ist ein Gewerbe?

Grundsätzlich muss jeder Gewerbebetrieb beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Dies gilt für jedes Unternehmen unabhängig von der Rechtsform.


Beim Gewerbeamt müssen nicht angemeldet werden:

  • Freie Berufe zum Beispiel Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, sofern sie nicht durch die gewählte Rechtsform (GmbH) als Gewerbetreibende anmeldepflichtig sind
  • Wissenschaftler
  • Land- und Forstwirtschaft

Ungeachtet der grundsätzlich geltenden Gewerbefreiheit ist für bestimmte Gewerbe und Freie Berufe eine besondere Erlaubnis erforderlich. Sie muss vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erlaubnis hängt - je nach Gewerbe - von verschiedenen Nachweisen ab, die der Gründer selbst erbringen muss. Ob und welche Nachweise erbracht werden müssen, erfährt man am besten bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).


Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Dem Gewerbeamt sind bei einer Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:


1. Ausweisdokumente für die Person des Antragsstellers:

  • Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls (privatschriftlicher) Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten
  • gegebenenfalls Erlaubnisse (zum Beispiel Handwerkskarte, Maklererlaubnis etc.)
  • Ein ausländischer Staatsangehöriger hat einen Aufenthaltstitel der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, der die Erlaubnis beinhaltet, eine selbstständige Gewerbstätigkeit aufzunehmen.

2. Nachweise für das Unternehmen:

  • Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat die Handelsregistereintragung durch Handelsregisterauszug nachzuweisen.
  • Bei begründetem Anlass kann die Anforderung eines Führungszeugnisses oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nötig sein.
  • Ein in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat ebenfalls die entsprechenden Eintragungsunterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen, in der Regel ist eine Beglaubigung nicht erforderlich.
  • Bei einem ausländischen Unternehmen wird ein Inlandsbevollmächtigter sowie eine inländische Anschrift verlangt. Der Inlandsbevollmächtigte hat eine auf ihn lautende Vollmacht (siehe oben) vorzulegen.
  • In Zweifelsfällen, wenn zum Beispiel die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht, muss das Bestehen der Betriebsstätte durch Vorlage eines Mietvertrages oder Bestätigung des Vermieters nachgewiesen werden.


Wer muss eine Gewerbeanzeige vornehmen?

Gemäß GewO § 14 besteht eine Anzeigepflicht


(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn

  1. der Betrieb verlegt wird,
  2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  3. der Betrieb aufgegeben wird.

Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

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