Rechtsbehelf

Rechtsbehelf

Widerspruch in elektronischer Form gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) einlegen


Sie können Ihren Widerspruch schriftlich einlegen oder ihn direkt bei der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan zur Niederschrift mündlich vortragen. Daneben haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, Ihren Widerspruch in elektronischer Form einzulegen.

 Bitte beachten Sie: Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Form nicht !!!

Bei der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan haben Sie aktuell folgende Möglichkeit, Ihren Widerspruch in elektronischer Form einzulegen:

Elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur

Sie übersenden Ihren Widerspruch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Diese Signatur ist die elektronische Entsprechung zu Ihrer Unterschrift. Dabei ist die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan ermöglicht, nicht zulässig.

Um eine Dokument derart zu signieren, benötigen Sie eine Signaturkarte, ein Signaturkartenlesegerät und die passende Signatursoftware. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.

 

Ein elektronisches Dokument, das Ihren Widerspruch enthält und diesen technischen Vorgaben entspricht, können Sie der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan dann per E-Mail zukommen lassen. Neben der im Briefkopf des Ausgangsschreibens genannte E-Mail-Adresse können Sie beispielsweise folgende E-Mail-Adresse verwenden: info@vgka.de.  Alternativ können Sie ein solches Dokument an ein besonderes elektronisches Behörden-Postfach (beBPo) der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan (vg-kusel@vpsko.rlp) senden. Diese Postfächer sind – wie beispielsweise auch die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) – Teil der Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP). Die Adressierung erfolgt über den im EGVP hinterlegten SAFE-Verzeichnisdienst.

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 36a Absatz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Erstes Buch (I) hat folgenden Wortlaut:

„(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.    durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;

2.    bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;

3.    bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;

4.    durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz  5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 2a des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden.“

 

§ 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hat folgenden Wortlaut:

„(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.    durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;

2.    bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;

3.    bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzerin des De-Mail-Kontos erkennen lässt;

4.    durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab..

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.“

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